{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-05-27_2005-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2589", "Checksum": "213d7536bc49e651ae9ee38167b4c58f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 05 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 16.09.2005 JK 05 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 137 ZPO. 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Partei ist im Entzugsverfahren jedoch nur diejenige Person, der die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden soll. Dem Anzei-gesteller kommt grundsätzlich keine Parteistellung zu. | Zivilprozessrecht\n\n Rechtspflege nach der aar-gauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, S. 259). Beim UR-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Partei ist diejenige Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Dementsprechend kann auch im Ent-zugsverfahren nur diejenige Person Partei sein, der die unentgeltliche Rechtspflege entzo-gen werden soll. Dem Anzeigesteller, vorliegend dem Beklagten, kommt grundsätzlich keine Parteistellung zu. 3.1. Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann der Betroffene gegen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch den erstinstanzlichen Richter Rekurs erheben. Die Gegenpartei kann gegen die Bewilligung rekurrieren, wenn der Gesuchsteller von der Pflicht zur Sicherheits-leistung befreit ist (§ 134 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Oberge-richt ist zulässig gegen Endentscheide unterer Instanzen, wenn Appellation und Rekurs aus-geschlossen sind (§ 265 Abs. 1 ZPO). 3.2. Ob der Beklagte Betroffener im Sinne von § 134 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, kann offen gelassen werden, da den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege nicht entzogen, sondern auf das Gesuch des Beklagten nicht eingetreten wurde. Vorliegend geht es auch nicht um einen Fall von § 134 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da den Klägern die teilweise unentgeltliche Rechtspflege be-reits mit Entscheid vom 27. Juli 2004 erteilt wurde. Gegen diesen Entscheid hatte der Be-klagte nicht rekurriert. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid kann somit nicht rekurriert werden. Die Eingabe des Beklagten kann auch nicht als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beklagte dazu nicht legitimiert ist. Die Legitimation zur Einreichung der Nich-tigkeitsbeschwerde ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte I. - VI. der ZPO, die als ergänzendes Recht anwendbar sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zi-vilprozess, S. 337, N 4 der Vorbemerkung zu den §§ 245-290). Danach sind die Hauptpar-teien oder ihre Rechtsnachfolger legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen, letztere jedoch nur nach Massgabe der Vorschriften über den Parteiwechsel (§§ 55 und 56 ZPO). Ferner sind grundsätzlich Streitgenossen (§§ 49 und 50 ZPO) und der Nebenintervenient (§ 52 Abs. 2 ZPO) legitimiert (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 245 ZPO). Sämtliches trifft auf den Beklagten im UR- bzw. Entzugsverfahren nicht zu (vgl. auch E. 3). 3.3. Zusammenfassend ist demnach auf den Rekurs des Beklagten vom 19. Mai 2005 nicht ein-zutreten. (¿) 5. Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens (§ 237 i.V.m. § 119 ZPO). Die Gerichtsge-bühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Der Beklagte hat den Klägern für dieses Verfahren eine pauschale Anwaltskostenentschädigung von Fr. 538.-- (inkl. Auslagen und Fr. 38.-- MWST) zu bezahlen. R e c h t s s p r u c h 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlt. Der Beklagte hat den Klägern für dieses Verfahren eine pauschale Anwaltskostenentschädi-gung von Fr. 538.-- (inkl. Auslagen und. Fr. 38.-- MWST) zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten II von X. zuzustellen. Luzern, 10. August 2005 (JK 05 27) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4.1.2006 abgewiesen, 4P.251/2005) |"}