{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-05-27_2005-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2589", "Checksum": "213d7536bc49e651ae9ee38167b4c58f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 05 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 16.09.2005 JK 05 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 137 ZPO. Im Verfahren betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege steht jedem ein Anzeigerecht zu, der die Verhältnisse der unentgeltlich prozessierenden Partei so kennt, dass sich ein Einschreiten des Richters rechtfertigt. Partei ist im Entzugsverfahren jedoch nur diejenige Person, der die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden soll. Dem Anzei-gesteller kommt grundsätzlich keine Parteistellung zu. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "9510d295434275eaeb7b0fb01bf58d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 16.09.2005 JK 05 27\nRegeste:\n§ 137 ZPO. Im Verfahren betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege steht jedem ein Anzeigerecht zu, der die Verhältnisse der unentgeltlich prozessierenden Partei so kennt, dass sich ein Einschreiten des Richters rechtfertigt. Partei ist im Entzugsverfahren jedoch nur diejenige Person, der die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden soll. Dem Anzei-gesteller kommt grundsätzlich keine Parteistellung zu. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justizkommission |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 16.09.2005 |\n| Fallnummer: | JK 05 27 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | § 137 ZPO. Im Verfahren betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege steht jedem ein Anzeigerecht zu, der die Verhältnisse der unentgeltlich prozessierenden Partei so kennt, dass sich ein Einschreiten des Richters rechtfertigt. Partei ist im Entzugsverfahren jedoch nur diejenige Person, der die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden soll. Dem Anzei-gesteller kommt grundsätzlich keine Parteistellung zu. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}