Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, das Beschleuni-gungsgebot und das herabgesetzte Beweismass stehen der Einholung einer Bücherexperti-se entgegen (Bühler, a.a.O., S. 190). Im Rechtsmittelverfahren ist der Richter nur noch zur Beachtung von echten und unechten Noven verpflichtet, hingegen nicht dazu, dem Ge-suchsteller ein zweites Mal Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben und ihm hiefür nochmals Frist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189). Justizkommission, 4. Mai 2005 (JK 05 15) |