Der Untersuchungsgrundsatz entbindet nicht von der objektiven Beweis-last und kehrt diese nicht um. Die Beweislast für die seine Bedürftigkeit begründenden Tat-sachen obliegt dem Gesuchsteller. Er trägt daher auch das Beweisrisiko, wenn bei einzelnen Positionen der Einkommens- oder Bedarfsrechnung zweifelhaft bleibt, ob sie der Wirklichkeit entsprechen (Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro-zessführung, Bern 2001, S. 187 f.).