Zu denken ist dabei insbesondere an das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Grundbuchamt die diesbezügliche Frage in Bezug auf den vorliegenden Fall (noch) nicht beantwortet. Sie bildet hier deshalb nicht Anfechtungsobjekt. Justizkommission, 9. April 2004 (JK 03 40) |