Diese Konstellation ist indessen nicht mit der vorliegenden vergleichbar (vgl. E. 2.1). 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim Verkauf der Liegenschaft M. nicht um eine Teilung, sondern eine Veräusserung von Privatwald handelt, welche ohne forstamtliche Bewilligung möglich ist. Dementsprechend ist die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 17. Oktober 2003 aufzuheben und es ist dieses anzuweisen, den Kaufvertrag über die Liegenschaft M. im Grundbuch einzutragen, sofern die übrigen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind. Zu denken ist dabei insbesondere an das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art.