Nachdem mit dem Verkauf der besagten Grundstücke die grundbuchliche Einheit nicht angetastet wird, liegt keine "Teilung" vor. Der Änderungsantrag, den Grossrätin Trudy Haldi anlässlich der ersten und zweiten Lesung des kantonalen Waldgesetzes gestellt hatte, betraf den Absatz 2 von § 24 KWaG, in welchem es nicht um die Frage geht, ob eine - bewilligungspflichtige - "Teilung" vorliegt, sondern die Voraussetzung umschrieben wird, unter welcher eine Bewilligung erteilt werden kann. Grossrätin Trudy Haldi fragte sich vor allem, was die Formulierung "wenn die Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt" genau heisse, erblickte sie doch darin eine Verschärfung gegenüber dem Bundesgesetz.