In concreto war der fragliche Wald aber bereits beim Erwerb durch den Beschwerdeführer Z. in den Jahren 1956 bzw. 1964/66 parzelliert und nie Gegenstand einer Zusammenlegung. Für dieses - aus heutiger Sicht - Versäumnis haben nicht die Beschwerdeführer geradezustehen. Nachdem mit dem Verkauf der besagten Grundstücke die grundbuchliche Einheit nicht angetastet wird, liegt keine "Teilung" vor.