Insbesondere lässt sich dem Gesetzestext keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Hintergrund der bewilligungspflichtigen Teilung von Privatwald bildet zudem die Tatsache, dass von der Öffentlichkeit jährlich grosse Summen aufgebracht werden, um aufgeteilte Waldparzellen wieder zusammenzulegen - im Sinne von weniger, dafür grösseren Parzellen - und deshalb eine neuerliche Zersplitterung verhindert werden soll (BBl 1988 III 204; Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1038). In concreto war der fragliche Wald aber bereits beim Erwerb durch den Beschwerdeführer Z. in den Jahren 1956 bzw. 1964/66 parzelliert und nie Gegenstand einer Zusammenlegung.