Mit Ausnahme eines Grundstückes verkaufte er alle anderen (Wald-) Grundstücke an seinen Sohn. Dieser Vorgang stellt nach dem Gesagten nicht eine "Teilung", sondern eine "Veräusserung" dar, welche keiner forstrechtlichen Bewilligung bedarf (vgl. E. 2). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es sich lediglich um eine "Teilveräusserung" von Privatwald handelt, wie es im Übrigen auch im Entscheid des Kantonsforstamtes vom 12. Januar 2000 der Fall war. Insbesondere lässt sich dem Gesetzestext keine entsprechende Einschränkung entnehmen.