Andere Interpretationen, wie das Abstellen auf die wirtschaftliche Einheit (vgl. die noch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts in ZBL 1997 S. 294 ff., insbesondere S. 295 f. E. 3a), scheiden mangels genügend sicherer Auslegungskriterien aus (BGE 106 Ib 62 E. 4d). Zu wahren ist demnach allein die grundbuchliche Einteilung resp. Einheit (vgl. auch RJV 1986 S. 104 E. 3; LGVE 1984 III Nr. 56 S. 353). 2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Z. Alleineigentümer von u.a. fünf reinen Waldgrundstücken und einer waldenthaltenden Parzelle. Mit Ausnahme eines Grundstückes verkaufte er alle anderen (Wald-) Grundstücke an seinen Sohn.