Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 66). Demnach ist unter "Teilung" die reale Ausscheidung bisher ideell bestehender Anteile, namentlich die Aufteilung unter die Mitglieder einer Korporation oder eines Miteigentums- oder Gesamthandsverhältnisses gemeint. Unter "Veräusserung" ist dagegen die Übertragung von Wald an aussenstehende Dritte zu verstehen (BGE 106 Ib 62 E. 4d). Andere Interpretationen, wie das Abstellen auf die wirtschaftliche Einheit (vgl. die noch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts in ZBL 1997 S. 294 ff., insbesondere S. 295 f. E. 3a), scheiden mangels genügend sicherer Auslegungskriterien aus (BGE 106 Ib 62 E. 4d).