SRL Nr. 945). Nach ersterer Bestimmung bedürfen die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korperationen und die Teilung von Wald einer kantonalen Bewilligung. Gestützt darauf hält letztere Norm fest, dass jede Teilung von Privatwald der Bewilligung durch das Kantonsforstamt bedarf. 2.1. Der Begriff der Teilung hat sowohl im Bundesgesetz wie auch in der kantonalen Gesetzgebung die gleiche Geltung (vgl. Art. 50 Abs. 1 WaG; vgl. auch BGE 110 Ia 92 E. 2b, 106 Ib 58 E. 2). Zwar wird er im Bundesgesetz nicht näher umschrieben. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 106 Ib 57 im Zusammenhang mit Art.