Am 3. Juli 2003 verkaufte Z. die Liegenschaft M. seinem Sohn. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab, da die Teilung von Privatwald der Bewilligung durch das Kantonsforstamt bedürfe, die fehle. Dagegen erhoben Z. und sein Sohn bei der Justizkommission des Obergerichts Grundbuchbeschwerde, die gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Verkauf der Liegenschaft M. um eine bewilligungspflichtige Teilung von Privatwald handelt. Auszugehen ist dabei von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) bzw. von § 23 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; SRL Nr. 945).