25 Abs. 1 WaG, § 23 Abs. 1 KWaG. Abgrenzung zwischen Veräusserung und bewilligungspflichtiger Teilung von Privatwald. ====================================================================== Z. ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft M., welche sich aus fünf Grundstücken zusammensetzt, wobei eines verschiedene Kulturarten enthält, während vier ausschliesslich bewaldet sind. Gleichzeitig gehört Z. die Liegenschaft R., bestehend aus drei Grundstücken, davon ein Waldgrundstück. Am 3. Juli 2003 verkaufte Z. die Liegenschaft M. seinem Sohn.