Da das Gesuch um Fristverlängerung erst am 1. Juli 2003 beim Amtsge-richtspräsidenten einging, war die Vormerkungsdauer bereits abgelaufen. Der vorläufige Ein-trag war vom Grundbuchverwalter somit von Amtes wegen zu löschen und kann auch nicht mehr erneuert werden. Ob dem Grundbuchamt früher eine oder mehrere Verlängerungen der Klagefrist nicht mitgeteilt wurden, ist daher nicht von Belang, steht doch aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass das letzte Gesuch um Fristverlängerung eindeutig zu spät erfolgte und die Löschung der Vormerkung daher endgültig ist. Justizkommission, 29. Oktober 2003 (JK 03 31) |