Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 erstreckte der Amtsgerichtspräsident hierauf die bereits viermal verlängerte Klagefrist nochmals (¿). Damit der Grundbuchverwalter die Fristverlängerung im Grundbuch hätte vormerken können, wäre es nötig gewesen, dass gemäss der oben ange-führten Rechtsprechung des Bundesgerichts die entsprechende Anordnung des Amtsge-richtspräsidenten spätestens am letzten Tag der Vormerkungsdauer auf dem Grundbuchamt eingetroffen wäre. Da das Gesuch um Fristverlängerung erst am 1. Juli 2003 beim Amtsge-richtspräsidenten einging, war die Vormerkungsdauer bereits abgelaufen.