LGVE 1992 I Nr. 9 E. 6). Im vorliegenden Fall hatte der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 31. Juli 2002 dem Beschwerdeführer die Klagefrist bis 30. Juni 2003 erstreckt. Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdeführer den Amtsgerichtspräsidenten um eine erneute Frist-erstreckung. Dieses Gesuch ging am 1. Juli 2003 beim Amtsgerichtspräsidenten ein. (¿) Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 erstreckte der Amtsgerichtspräsident hierauf die bereits viermal verlängerte Klagefrist nochmals (¿).