Gelingt ihm dies nicht, hat er beim Richter eine neue Verfügung zu erwirken, mit welcher das Grundbuchamt angewiesen wird, die Vormerkung im Grundbuch zu verlängern. Trifft eine entsprechende Anordnung des Richters nicht spätestens am letzten Tag der Vormerkungsdauer auf dem Grundbuchamt ein, ist der vorläufige Eintrag von Amtes wegen zu löschen und kann nicht mehr erneuert werden (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., N 757; Homberger, Zürcher Komm., N 31 zu Art. 961 ZGB; BGE 101 II 63 ff., 98 Ia 244 ff., 97 I 209 ff.; LGVE 1992 I Nr. 9 E. 6).