Die Beschwerde wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Der Richter kann die Gültigkeit der Vormerkung im Grundbuch bis zu einem bestimm-ten Datum oder auf eine nach Tagen, Monaten oder Jahren berechnete Dauer befristen. In diesem Fall ist der Unternehmer gehalten, innert dieser Frist die definitive Eintragung des Baupfandes im Grundbuch zu erwirken. Gelingt ihm dies nicht, hat er beim Richter eine neue Verfügung zu erwirken, mit welcher das Grundbuchamt angewiesen wird, die Vormerkung im Grundbuch zu verlängern.