837 und 961 ZGB; § 242 ZPO. Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts: Erstreckung der richterlichen Frist für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, Rechtzeitigkeit des Erstreckungsgesuchs (Präzisierung von LGVE 1992 I Nr. 9). ====================================================================== Die Justizkommission hatte als Grundbuchbeschwerdeinstanz darüber zu befinden, ob die Abweisung der Anmeldung einer erneuten Klagefristverlängerung durch den Grundbuch-verwalter rechtens sei oder nicht. Die Beschwerde wurde abgewiesen.