zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 5 zu Art. 34 BGBB). Mit Ziff. 14 des Ehevertrages haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich der landwirtschaftlichen Liegenschaft einen eherechtlichen Gewinnanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin vereinbart. Dement-sprechend wurde mit Tagebuchanmeldung 1234/2002 die Vormerkung eines "Pfandrechts zur Sicherung des Gewinnanspruches im Sinne von Art. 34 BGBB" auf den Grundstücken Nrn. 1, 2, 3 und 4, Grundbuch X., beantragt. Nach dem bereits Erwogenen ist eine solche Vormerkung zulässig und die Beschwerde ohne weiteres gutzuheissen.