Obwohl diese Bestimmung nur die Miterben erwähnt, haben weitere Berechtigte Anspruch auf eine Vormerkung des Gewinnanspruches nach Art. 34 BGBB. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich einer landwirt-schaftlichen Liegenschaft gelten gemäss Art. 212 Abs. 3 ZGB die erbrechtlichen Bestimmun-gen über die Bewertung und den Anteil der Miterben am Gewinn sinngemäss. Der Inhaber eines eherechtlichen Gewinnanspruches hat deshalb Anspruch auf eine solche Vormerkung (Henny in: Komm. zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 5 zu Art.