BGBB kann ein Miterbe seinen Gewinnanspruch durch Errichtung eines Grundpfandes (Grundpfandverschreibung) am zugewiesenen Gewerbe oder Grundstück sichern lassen. Der Berechtigte kann jederzeit, spätestens aber bis zum Zeitpunkt der Ver-äusserung des Gewerbes oder Grundstücks, eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts ohne Angabe des Pfandbetrages im Grundbuch vormerken lassen. Die vorläufige Eintragung be-wirkt, dass das Recht für den Fall einer späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird (Art. 34 Abs. 2 BGBB). Obwohl diese Bestimmung nur die Miterben erwähnt, haben weitere Berechtigte Anspruch auf eine Vormerkung des Gewinnanspruches nach Art.