Sie vereinbarten in Ziff. 14 des Ehevertrages deshalb einen "vertragli-chen Gewinnanspruch" zu Gunsten der Beschwerdeführerin und beauftragten den Notar, beim Grundbuchamt eine Vormerkung nach Art. 34 BGBB zur Eintragung anzumelden. In der Folge hatte die Justizkommission als Grundbuchbeschwerdeinstanz darüber zu befinden, ob der vereinbarte Gewinnanspruch vormerkbar ist oder nicht. Aus den Erwägungen: Nach Art. 34 Abs. 1 BGBB kann ein Miterbe seinen Gewinnanspruch durch Errichtung eines Grundpfandes (Grundpfandverschreibung) am zugewiesenen Gewerbe oder Grundstück sichern lassen.