Übersteigt das Ein-kommen der gesuchstellenden Partei künftig den Notbedarf (inkl. Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag), so hat sie in der Regel keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In Härte- oder Grenzfällen kann von der Erhebung des Gerichtskostenvorschusses ganz oder teilweise abgesehen werden und/oder der Anwältin/dem Anwalt ganz oder teilweise Kosten-gutstand gewährt werden. Mit dieser Weisung werden die Weisungen vom 20. Januar 1998 (LGVE 1997 I Nr. 27) und 22. September 1999 (LGVE 1999 I Nr. 29) ersetzt. Diese Weisung gilt in allen Instanzen für Verfahren, die ab 1. Juli 2003 erstinstanzlich entschieden werden. Justizkommission, 17. Juni 2003 (JK 02 68) |