Deshalb ist künftig auf die Abschöpfung monatlicher Überschüsse während des Prozesses zu verzichten. Um eine gesuchstellende Partei, bei der ein monatlicher Überschuss bis Fr. 50.-- bis-her nicht abgeschöpft wurde, künftig nicht schlechter zu stellen, hat die Justizkommission eine Erhöhung des Zuschlages auf den Grundbetrag (siehe Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs) von 15 % auf 20 % beschlossen. Übersteigt das Ein-kommen der gesuchstellenden Partei künftig den Notbedarf (inkl. Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag), so hat sie in der Regel keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.