| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss Weisung der Justizkommission des Obergerichts vom 20. Januar 1998 sind rechnerische Überschüsse einer Gesuchstellerin / eines Gesuchstellers, die nicht ausrei-chen, um für die gesamten Prozesskostenvorschüsse aufzukommen, monatlich abzuschöp-fen. Überschüsse von weniger als Fr. 50.-- im Monat werden aufgrund des Inkasso- und Ab-rechnungsaufwandes sowie der rechnerischen Ungenauigkeit in der Regel nicht berücksich-tigt (LGVE 1997 I Nr. 27). Diese Regelung hat sich in administrativer Hinsicht nicht bewährt. Deshalb ist künftig auf die Abschöpfung monatlicher Überschüsse während des Prozesses zu verzichten.