| | Entscheid: | § 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss