bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 130 Abs. 1 ZPO.