Die Tagebuchbestätigungen gemäss Art. 14 Abs. 1 GBV, dass ein bestimmtes Geschäft beim Grundbuchamt angemeldet ist, und die Schuldbriefe selber dürfen nur dem oder den Anmeldenden oder von diesen bevollmächtigten Vertretern, die selber nicht Darlehensgeber oder Gläubiger sind, ausgestellt bzw. ausgehändigt werden. 5. Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist den Grundbuchämtern und dem Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern zuzustellen, den Platzbanken, dem Notarenverband sowie der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen schriftlich mitzuteilen und im Luzerner Kantonsblatt zu publizieren. Justizkommission, 3. September 2001 (JK 01 231) |