Bei juristischen Personen haben sich die vertretungsberechtigten Organe über ihre Zeichnungsberechtigung grundsätzlich durch einen Handelsregisterauszug auszuweisen. 3. Verheiratete haben entweder die schriftliche Zustimmung des Ehegatten im Sinne von Art. 169 Abs. 1 ZGB beizubringen oder schriftlich zu erklären, dass es sich beim belas-teten Grundstück nicht um das Haus oder die Wohnung der Familie handelt (analog LGVE 1988 I Nr. 19). 4. Die Tagebuchbestätigungen gemäss Art.