Den Grundbuchangestellten persönlich nicht bekannte Personen haben ihre Identität auf geeignete Weise (z.B. mit Reisepass, Identitätskarte oder Führerausweis) zu belegen. Vertretung ist nur mit Vorlage einer Vollmacht zugelassen, die Unterschrift des Vollmachtgebers muss amtlich beglaubigt sein. Bei juristischen Personen haben sich die vertretungsberechtigten Organe über ihre Zeichnungsberechtigung grundsätzlich durch einen Handelsregisterauszug auszuweisen.