Erfolgt die Anmeldung über die Post, so müssen die Unterschriften aller Grundeigen-tümer nach den Vorschriften des kantonalen Beurkundungsgesetzes (SRL Nr. 255) amtlich beglaubigt sein. 2.2. Wird die Errichtung beim Grundbuchamt persönlich zur Anmeldung gebracht, so ist diese vor den Augen eines Grundbuchangestellten eigenhändig zu unterzeichnen. Bei einer Mehrzahl von Eigentümern haben zu diesem Zweck sämtliche Verfügungsberechtigten gleichzeitig zu erscheinen. Den Grundbuchangestellten persönlich nicht bekannte Personen haben ihre Identität auf geeignete Weise (z.B. mit Reisepass, Identitätskarte oder Führerausweis) zu belegen.