20 Abs. 1 GBV sind von den kantonalen Grundbuchämtern nur zur Anmeldung entgegenzunehmen, wenn sie mit folgender Erklärung versehen sind: "Der (die) Schuldbrief(e) wird (werden) auf Vorrat erstellt und es bestehen bis heute keine Vereinbarungen über dessen (deren) Belehnung oder Aushändigung". 2. Die Grundbuchämter stellen für die Errichtung und Anmeldung Formulare zur Verfügung, die per Post oder persönlich am Schalter des Grundbuchamtes eingereicht werden können. 2.1. Erfolgt die Anmeldung über die Post, so müssen die Unterschriften aller Grundeigen-tümer nach den Vorschriften des kantonalen Beurkundungsgesetzes (SRL Nr. 255) amtlich beglaubigt sein.