Für die Grundbuchämter ist es im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob der Verpflichtungs- und Verpfändungswille des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bereits vorliegt oder ob der Titel tatsächlich nur "auf Vorrat" erstellt werden soll. Angesichts dieser Problematik und zwecks Klärung der Rechtslage erlassen wir folgende Anordnungen und Richtlinien in Form einer W e i s u n g : 1. In blosser Schriftform erstellte Eigentümernamens- und Eigentümerinhaberschuldbriefe nach Art. 20 Abs. 1 GBV sind von den kantonalen Grundbuchämtern nur zur Anmeldung entgegenzunehmen, wenn sie mit folgender Erklärung versehen sind: