Schliesslich wird auch regelmässig die Beglaubigung der Unterschriften oder das persönliche Erscheinen des oder der anmeldenden Personen vor dem Grundbuchamt verlangt. Gestützt auf die aufgezeigte Sach- und Rechtslage wird daher den Gläubigern (Banken, Versicherungen etc.) empfohlen, grundsätzlich die öffentliche Beurkundung des Pfanderrichtungsvertrags zu verlangen. Für die Grundbuchämter ist es im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob der Verpflichtungs- und Verpfändungswille des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bereits vorliegt oder ob der Titel tatsächlich nur "auf Vorrat" erstellt werden soll.