ff.), während die einseitigen bzw. eigenhändigen Errichtungsbegehren nach Art. 20 Abs. 1 GBV in diesen Kantonen die absolute Ausnahme bilden. Die meisten Kantone sind bei der Entgegennahme von sog. eigenhändigen Schuldbrieferrichtungen zu Recht sehr streng. So wird der errichtete Schuldbrief (und auch die Tagebuchbescheinigung, wo eine solche ausgestellt wird) dort vielfach ausschliesslich dem Grundeigentümer ausgehändigt.