ZBGR 77 [1996] S. 238) für den Fall, dass die Verpfändung erst beabsichtigt ist). Entsprechend dieser realen Ausgangslage und namentlich auch wegen der Deckungslücke zwischen Darlehensgewährung und Aushändigung des Schuldbriefes (ZBGR 77 [1996] S. 217 ff.) bildet die öffentliche Beurkundung denn auch in der überwiegenden Mehrzahl der Kantone regelmässig den Rechtsgrundausweis für die Ausstellung von Schuldbriefen (vgl. zu den verschiedenen Formen der öffentlichen Beurkundung: Brückner, a.a.O. S. 219 ff.), während die einseitigen bzw. eigenhändigen Errichtungsbegehren nach Art. 20 Abs. 1 GBV in diesen Kantonen die absolute Ausnahme bilden