In den allermeisten Fällen wird ein neuer Schuldbrief heute im Zusammenhang mit einer Finanzierung erstellt. Entweder verpflichtet sich der Schuldner dabei gleichzeitig mit der Darlehensgewährung dem Gläubiger gegenüber, einen Schuldbrieftitel errichten zu lassen und ihm diesen zu übertragen, oder er bestätigt gegenüber dem Gläubiger zumindest die verbindliche Absicht zur Errichtung eines Grundpfandes. Beide Fälle werden aber wie ausgeführt von Art. 20 Abs. 1 GBV nicht erfasst, weshalb die öffentliche Beurkundung gemäss Art. 799 Abs. 2 ZGB unentbehrlich ist (teilweise anderer Ansicht Brückner in: ZBGR 77 [1996] S. 238) für den Fall, dass die Verpfändung erst beabsichtigt ist).