, Bern 2001, S. 91 N 27 und S. 100 N. 51 ff.). Bei der grundbuchlichen Beurteilung, welche aufgrund einer reinen Aktenprüfung erfolgt (ZBGR 77 [1996] S. 237) ist es somit entscheidend zu wissen, welches der wirkliche Rechtsgrund für die Errichtung des Schuldbriefes ist. Es ist allgemein bekannt, dass Schuldbriefe heute nur noch in ganz seltenen Fällen "auf Vorrat" errichtet werden (vgl. auch ZBGR 76 [1995] S. 400; AJP 1999 S. 1083). In den allermeisten Fällen wird ein neuer Schuldbrief heute im Zusammenhang mit einer Finanzierung erstellt.