das ist denn auch der Grund dafür, dass auf eine öffentliche Beurkundung verzichtet werden kann. Demgegenüber ist die öffentliche Beurkundung sowohl nach dem Willen des historischen Gesetzgebers als auch nach der Rechtssprechung und der herrschenden Lehre jedenfalls dann unabdingbar, wenn der Grundeigentümer zum vornherein die Verpfändung solcher Titel beabsichtigt oder sich sogar bereits dazu verpflichtet hat (siehe BGE 121 III S. 101 mit Hinweis auf BGE 71 II 262 und BGE 88 II 162 sowie das Gutachten des Eidgenössischen Grundbuchamtes in: ZGBR 22 [1941] S. 283; Trauffer, Basler Komm., N 10 zu Art. 799 ZGB mit Hinweisen; Staehelin, Basler Komm., N 16 ff.