Der Gesetzgeber dachte dabei an Privatpersonen, welche einen Teil ihres Vermögens in Grundpfandforderungen anlegten und bei eigenem Liquiditätsbedarf oder auch aus erbrechtlichen Motiven solche Forderungen an Private verkauften oder verschenkten (Brückner, a.a.O., S. 244). Bei der Errichtung eines Eigen-tümergrundpfandtitels ist somit wesensgemäss kein Gläubiger beteiligt, der einen Anspruch auf Errichtung und Aushändigung besitzt; das ist denn auch der Grund dafür, dass auf eine öffentliche Beurkundung verzichtet werden kann.