sie werden also "auf Vorrat" errichtet, um sie allenfalls (erst) in einem späteren Zeitpunkt zu belehnen. Historisch gesehen entspringt der Schuldbrief des schweizerischen Zivilgesetzbuches den Bedürfnissen und Gegebenheiten im 19. Jahrhundert, als das nichtkommerzielle Kreditgeschäft noch überwiegend zwischen Privatpersonen abgewickelt wurde. Der Gesetzgeber dachte dabei an Privatpersonen, welche einen Teil ihres Vermögens in Grundpfandforderungen anlegten und bei eigenem Liquiditätsbedarf oder auch aus erbrechtlichen Motiven solche Forderungen an Private verkauften oder verschenkten (Brückner, a.a.O., S. 244).