Brückner in: ZBGR 77 [1996] S. 219). Unter Eigentümergrundpfandtiteln werden jene Schuldbriefe (oder Gülten) verstanden, die rechtens in Händen des Grundeigentümers liegen (also keine Gläubigerrechte anderer Personen verkörpern) und unmittelbar nach der Errichtung als Eigentümergrundpfandtitel in den Erstbesitz des Verpfänders übergehen, ohne dass dieser rechtlich verpflichtet ist, den Titel einer anderen Person zu vollem Recht oder zu Faustpfand auszuhändigen (Brückner, a.a.O., S. 218 und 232 Ziff. 4.1.); sie werden also "auf Vorrat" errichtet, um sie allenfalls (erst) in einem späteren Zeitpunkt zu belehnen.