dieser Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Zwecks Errichtung von sog. Eigentümergrundpfandtiteln können sie aber auch ohne öffentliche Beurkundung gegenüber dem Grundbuchverwalter schriftlich erklären, es sei ihnen als Pfandtitel ein Eigentümerschuldbrief, lautend auf den Namen oder den Inhaber, auszustellen (Art. 20 Abs. 1 GBV). Art. 20 Abs. 1 GBV ist allerdings für den Fall gedacht, dass tatsächlich ein Eigentümerpfandtitel errichtet werden soll (vgl. dazu Trauffer, Basler Komm., N 9 zu Art. 799 ZGB mit Hinweisen; Schmid in: ZBGR 76 [1995] S. 375; Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht, Bern 2001, S. 87, N 11; Brückner in: