{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-01-231_2001-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=304", "Checksum": "b0be5ee75e6637bfabdd1445f4948c11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 01 231", "2001 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 03.09.2001 JK 01 231 (2001 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1 GBV. Weisung betreffend Schuldbrieferrichtung und -anmeldung gemäss Art. 20 Abs. 1 GBV. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:39", "Checksum": "5a3d51b188b4dc08be0061954bd485a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 03.09.2001 JK 01 231 (2001 I Nr. 11)\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1 GBV. Weisung betreffend Schuldbrieferrichtung und -anmeldung gemäss Art. 20 Abs. 1 GBV. | Beurkundungsrecht\n\n anmeldenden Personen vor dem Grundbuchamt verlangt. Gestützt auf die aufgezeigte Sach- und Rechtslage wird daher den Gläubigern (Banken, Versicherungen etc.) empfohlen, grundsätzlich die öffentliche Beurkundung des Pfanderrichtungsvertrags zu verlangen. Für die Grundbuchämter ist es im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob der Verpflichtungs- und Verpfändungswille des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bereits vorliegt oder ob der Titel tatsächlich nur \"auf Vorrat\" erstellt werden soll. Angesichts dieser Problematik und zwecks Klärung der Rechtslage erlassen wir folgende Anordnungen und Richtlinien in Form einer W e i s u n g : 1. In blosser Schriftform erstellte Eigentümernamens- und Eigentümerinhaberschuldbriefe nach Art. 20 Abs. 1 GBV sind von den kantonalen Grundbuchämtern nur zur Anmeldung entgegenzunehmen, wenn sie mit folgender Erklärung versehen sind: \"Der (die) Schuldbrief(e) wird (werden) auf Vorrat erstellt und es bestehen bis heute keine Vereinbarungen über dessen (deren) Belehnung oder Aushändigung\". 2. Die Grundbuchämter stellen für die Errichtung und Anmeldung Formulare zur Verfügung, die per Post oder persönlich am Schalter des Grundbuchamtes eingereicht werden können. 2.1. Erfolgt die Anmeldung über die Post, so müssen die Unterschriften aller Grundeigen-tümer nach den Vorschriften des kantonalen Beurkundungsgesetzes (SRL Nr. 255) amtlich beglaubigt sein. 2.2. Wird die Errichtung beim Grundbuchamt persönlich zur Anmeldung gebracht, so ist diese vor den Augen eines Grundbuchangestellten eigenhändig zu unterzeichnen. Bei einer Mehrzahl von Eigentümern haben zu diesem Zweck sämtliche Verfügungsberechtigten gleichzeitig zu erscheinen. Den Grundbuchangestellten persönlich nicht bekannte Personen haben ihre Identität auf geeignete Weise (z.B. mit Reisepass, Identitätskarte oder Führerausweis) zu belegen. Vertretung ist nur mit Vorlage einer Vollmacht zugelassen, die Unterschrift des Vollmachtgebers muss amtlich beglaubigt sein. Bei juristischen Personen haben sich die vertretungsberechtigten Organe über ihre Zeichnungsberechtigung grundsätzlich durch einen Handelsregisterauszug auszuweisen. 3. Verheiratete haben entweder die schriftliche Zustimmung des Ehegatten im Sinne von Art. 169 Abs. 1 ZGB beizubringen oder schriftlich zu erklären, dass es sich beim belas-teten Grundstück nicht um das Haus oder die Wohnung der Familie handelt (analog LGVE 1988 I Nr. 19). 4. Die Tagebuchbestätigungen gemäss Art. 14 Abs. 1 GBV, dass ein bestimmtes Geschäft beim Grundbuchamt angemeldet ist, und die Schuldbriefe selber dürfen nur dem oder den Anmeldenden oder von diesen bevollmächtigten Vertretern, die selber nicht Darlehensgeber oder Gläubiger sind, ausgestellt bzw. ausgehändigt werden. 5. Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist den Grundbuchämtern und dem Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern zuzustellen, den Platzbanken, dem Notarenverband sowie der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen schriftlich mitzuteilen und im Luzerner Kantonsblatt zu publizieren. Justizkommission, 3. September 2001 (JK 01 231) |"}