Luzern, 21. Juni 2005 (JK 01 128) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 17. August 2005 nicht eingetreten. Eine gegen die vom Grundbuchamt neu gestellte Gebührenrechnung gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 20. September 2005 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.) |