Diese werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Die kantonale Gerichtskasse hat der Be-schwerdeführerin somit Fr. 500.-- (Fr. 1'000.-- Kostenvorschuss abzüglich amtliche Kosten Fr. 500.--) zurückzuerstatten. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 3. Dieser Entscheid ist der Beschwerdeführerin, der Beigeladenen, dem Grundbuchverwalter von Y und dem Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern sowie der Z AG zuzustellen. Luzern, 21. Juni 2005 (JK 01 128) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 17. August 2005 nicht eingetreten.