Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Gebührenfestsetzungen des Grundbuch-verwalters von Y vom 11. April 2001, Rechnung Nr. 1-1293 (Tagebuch-Nummer 842/2001) und Nr. 1-1295 (Tagebuch-Nummer 844/2001) in den Beträgen von Fr. 1'868.-- und Fr. 31'369.-- (je zuzüglich Fr. 107.-- Mitteilungen, Nachschlagungen und Auslagen), werden auf-gehoben. Der Grundbuchverwalter von Y wird angewiesen, die Gebühren für die Eigentums-übertragungen im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt.